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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 2 M 51/07 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 2 M 51/07 (https://dejure.org/2007,35431)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Keine Prozessvertretung der unteren Schulaufsichtsbehörde vor dem Oberverwaltungsgericht durch eigene Mitarbeiter
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03
Bevollmächtigte von Behörden, Abschleppen aus Fußgängerzone
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 2 M 51/07
Dies bedeutet, dass was die Vertretung in zweiter Instanz nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeht, auf die oberste Schulaufsichtsbehörde abzustellen ist, d.h. diese kann sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, wobei es sich um eigene Bedienstete handeln muss (vgl. Urteil des 3. Senats vom 23.02.2005 - 3 L 114/03 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2004 - 2 L 319/02
Anwaltszwang, Vertretungszwang
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 2 M 51/07
Auf die Frage, ob von dieser Möglichkeit auch Behörden Gebrauch machen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (…vgl. Urt. des 3. Senats, a.a.O.; Beschl. des 2. Senats v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 -).